Rechtsprechung
   BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1564
BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96 (https://dejure.org/1996,1564)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 (https://dejure.org/1996,1564)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 2 B 49.96 (https://dejure.org/1996,1564)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1564) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Soldat auf Zeit - Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Anerkennung eines Zeitsoldaten als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 671
  • DVBl 1996, 1152 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128 [141 f.]).

    Bei sachgerechter Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist die Erstattungspflicht nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Lage des entlassenen Kriegsdienstverweigerers anzupassen (vgl. BVerfGE 39, 128 [143]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfGE 55, 72 [88]; BVerfGE 92, 26 [51 f.]; BVerfGE 92, 277 [318]).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfGE 55, 72 [88]; BVerfGE 92, 26 [51 f.]; BVerfGE 92, 277 [318]).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfGE 48, 127 [128, 163 f.]; BVerfGE 69, 1 [ 54]; BVerfGE 80, 354 [ 358]).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfGE 48, 127 [128, 163 f.]; BVerfGE 69, 1 [ 54]; BVerfGE 80, 354 [ 358]).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfGE 55, 72 [88]; BVerfGE 92, 26 [51 f.]; BVerfGE 92, 277 [318]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Dementsprechend gebietet nach ständiger Rechtsprechung die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwGE 52, 70 [80 ff.] und weiteres Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - [Buchholz 238.4 § 46 Nr. 8]; BVerwG, Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - [Buchholz 238.4 § 46 Nr. 12]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Dementsprechend gebietet nach ständiger Rechtsprechung die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwGE 52, 70 [80 ff.] und weiteres Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - [Buchholz 238.4 § 46 Nr. 8]; BVerwG, Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - [Buchholz 238.4 § 46 Nr. 12]).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
    Soweit die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 SG solche Soldaten trifft, die auf eigenen Antrag entlassen werden, beruht dies auf der eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Erwägung, einen Ausgleich für die allein aufgrund der Interessenlage des Soldaten zweckverfehlten Ausbildungskosten herbeizuführen und die Personalplanung gegen Abgänge zu schützen, die nicht im öffentlichen Interesse liegen (vgl. dazu BVerwGE 65, 203 [ 205]).
  • BVerfG, 11.07.1989 - 2 BvL 11/88

    Totalverweigerung II

  • BVerwG, 29.03.1979 - 2 C 16.77

    Konkretisierung der Sorgepflicht des Dienstherrn durch eine Härteklausel -

  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 7.72

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der

  • BVerwG, 05.12.1983 - 6 B 80.83
  • VG Bremen, 18.01.2005 - 6 K 1634/02

    Rückforderung von Ausbildungskosten

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 verkannt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 02.07.1996 (2 B 49.96 = DVBl. 1996, 1152) die Verfassungsgemäßheit des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch für den Fall eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit bestätigt.

    Damit wird der Freiheit der Gewissensentscheidung ausreichend Rechnung getragen." (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1996 - 2 B 49.96 = DVBl. 1996, 1152).

    Ein solcher Vorteilsausgleich begegnet verfassungsrechtlich auch mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1996, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2004 - 5 LB 108/04; Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 56).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der vorherigen Rechtslage angenommen, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Kriegsdienstverweigerer hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungskosten schlechter behandelt werden als Soldaten, die wegen strafrechtlicher Verfehlungen aus dem Dienst ausschieden (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1996, a.a.O.).

    Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit dem Ziel, aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG entlassen zu werden, beruht auf der Initiative des Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVG) und erfolgt in seinem Interesse (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1996, a.a.O. m. weit. Nachw.).

    "Dementsprechend gebietet nach st. Rspr. die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen [...]." (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1996 - 2 B 49.96 = DVBl. 1996, 1152; das hiermit die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zutreffend wiedergegeben ist, bezweifelt OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2004 - 5 LB 108/04).

    Sie kann in ihre Ermessenserwägungen nicht einstellen, welche Kosten, für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, haben die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2).

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (Beschluss vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2).

    18 Bereits durch die bisherige Rechtsprechung war klargestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten muss (Beschluss vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.).

    Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVNG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG 1995 als Entlassung auf eigenen Antrag (Beschluss vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Zeitsoldaten bei vorzeitigem

    Bei seinem Beschluss vom 7. April 2004 habe sich der Senat an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 = DVBl. 1996, 1152) orientiert und angenommen, dass dort die bis dahin vorhandene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben worden sei.

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liege außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, Beschl. v. 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2).

    Bereits durch die bisherige Rechtsprechung sei klargestellt gewesen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten müsse (BVerwG, Beschl. v. 2.7 1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m. w. N.).

    Dieser Auslegung des Leistungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht - gerade mit Blick auf Kriegsdienstverweigerer - seiner älteren Rechtsprechung mit Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) eine andere Deutung gegeben hatte, indem es ausführte: "Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128, 141 f.).

    Aus ihr ergibt sich nämlich, dass innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung noch nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (a. a. O.) die Idee verfolgt wurde, den "Abwanderungstendenzen" - und zwar unterschiedslos auch in Form der Kriegsdienstverweigerung - gezielt mit einer Erhöhung der Erstattungsforderungen entgegenzuwirken.

    Im Übrigen hätte die Beklagte 1999 - also mehr als zwanzig Jahre später - ohnehin nicht einfach den ihr selbst in seinen tatsächlichen Grundlagen fragwürdig erscheinenden Betrag von 100.000 DM hochrechnen dürfen, sondern - nunmehr ausgehend von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) - einen weiteren Versuch unternehmen müssen, um bessere tatsächliche Grundlagen für eine Bemessung der Erstattungsforderung zu gewinnen.

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zu erstatten haben, mit Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris; U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, U.v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77 - BVerfGE 48, 127; U.v. 24.4.1985 - 2 BvF 2/83 - BVerfGE 69, 1 ; B.v. 11.7.1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris).

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris; U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Art. 4 Abs. 3 GG gebietet eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 ; U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - juris; U.v. 29.3.1979 - II C 16.77 - juris; BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris), d.h. den Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28. Oktober 2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Bei sachgerechter Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist die Erstattungspflicht nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Lage des entlassenen Kriegsdienstverweigerers anzupassen (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris).

    Damit wird der Freiheit der Gewissensentscheidung ausreichend Rechnung getragen (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LB 156/15

    Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr;

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 14; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

    In jenen Fällen stellt die Zwangslage, in der sich ein Soldat befindet, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat und der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist, eine besondere Härte dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a .a. O., Rn. 16; auch der Beschluss des BVerwG vom 2.7.1996, a. a. O., betraf die Erstattungspflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 19.05

    Begrenzte Erstattung der Ausbildungskosten eines Bundeswehrpiloten, der als

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (Beschluss vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2).

    18 Bereits durch die bisherige Rechtsprechung war klargestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten muss (Beschluss vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.).

    Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVNG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG 1995 als Entlassung auf eigenen Antrag (Beschluss vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 16.09.2015 - RN 1 K 14.890

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis

    Die Rückzahlungspflicht richte sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben habe, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellten, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt habe (BVerwG, U. v. 2.7.1996, 2 B 49/96).

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (B. v. 2.7.1996, 2 B 49.96).

    Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag (B. v. 2.7.1996, 2 B 49.96).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

    In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
  • VGH Hessen, 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07

    Erstattung von Studienkosten bei Entlassung aus der Bundeswehr wegen Anerkennung

    In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes entspreche, sich hinsichtlich der Ermessensausübung an seiner bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, mit der bereits klargestellt worden sei, dass (auch) der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten müsse (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 - NVwZ-RR 1996, 671).

    Hinzu kommt, dass insbesondere durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattung von Ausbildungskosten beim Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 - (a. a. O.) und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (a. a. O.) die wesentlichen entscheidungserheblichen Fragen obergerichtlich geklärt sind und schon von daher überdurchschnittliche Schwierigkeiten, die über das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten hinausgehen, nicht bestehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

    bb) Soweit das Bundesverwaltungsgericht für die Gruppe derjenigen Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind und aufgrund dieses Umstands entlassen werden (zu entlassen sind), einen Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG angenommen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 13, 15 ff., und (bestätigend) vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 15 ff.; siehe zuvor (evtl. weniger weitgehend) auch schon den Beschluss vom 2. Juli 1996- 2 B 49.96 -, DVBl. 1996, 1152 = juris, Rn. 5 ff., kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen.
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16

    Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2013 - 1 A 2278/11

    Möglichkeit der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs.

  • OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15

    Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung

  • VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 1 A 1242/12

    Härtegrenzen bei der Erstattung von Ausbildungskosten durch einen früheren

  • BVerwG, 30.06.2005 - 2 B 18.05

    Zulassung der Revision wegen Divergenz

  • VG Halle, 24.06.2015 - 5 A 26/14

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei einem Zeitsoldaten nach

  • VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12

    Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld;

  • BVerwG, 30.06.2005 - 2 B 20.05

    Zulassung der Revision wegen Abweichens von einer anderen Entscheidung eines

  • VG Bayreuth, 09.05.2017 - B 5 K 16.240

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

  • BVerwG, 04.05.1998 - 2 PKH 1.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 1064/14

    Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Höhe der Kostenerstattungspflicht

  • BVerwG, 11.02.2000 - 2 B 101.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Rückzahlungsverpflichtung eines

  • VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96

    Rückforderung von Ausbildungsgeldern - zur Anrechnung auf die Abdienzeit

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2014 - 5 LA 106/14

    Hinreichende Plausibilität einer Kostenermittlung über zurückgeforderte

  • VG Düsseldorf, 15.08.2011 - 10 K 3864/10

    Verpflichtung zur Erstattung der anlässlich einer Fachausbildung bei der

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2021 - 2 LA 215/17

    Kosten für rein militärisch nutzbare Fachausbildungen unterliegen nach einer

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VG München, 21.06.2013 - M 21 K 11.4430

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • VG München, 09.10.2018 - M 21 K 18.1012

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

  • VG Trier, 17.04.2012 - 1 K 112/12

    Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf Zeit

  • OVG Saarland, 14.01.2002 - 1 Q 56/01

    Rückerstattung der Kosten für ein Studium durch einen ehemaligen Zeitsoldaten bei

  • VG München, 18.06.2018 - M 21 K 17.3239

    Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2009 - 1 K 3891/07

    Soldat, Soldat auf Zeit, Entlassung, Kriegsdienstverweigerung, Härte, Erstattung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 12 A 3792/96

    Erstattung von Ausbildungskosten eines entlassenen Berufssoldaten wegen

  • VG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 9 K 2562/14

    Auch Kosten einer aufgrund fristloser Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis

  • VG Osnabrück, 23.04.2015 - 3 A 39/14

    Ausbildungskosten; Entlassung; Fachausbildung; Fahrerlaubnis; Führerschein;

  • VG Hannover, 13.09.2013 - 2 A 3056/12

    Ausbildungsgeld; Bemessungsgrundsätze; besondere Härte; Entlassung; Erstattung

  • VG Gießen, 23.10.1998 - 8 E 1419/96

    Soldat; Medizinstudium; Rückforderung von Ausbildungsgeld; besondere Härte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht